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Untermieter gesucht? Moment mal!

Die Situation kennen viele Mieter: Man wohnt für einige Monate nicht in der eigenen Wohnung – wegen eines längeren Urlaubs oder einer beruflichen Tätigkeit in einer anderen Stadt. Oder man hat ein Zimmer dauerhaft übrig und überlegt, sich etwas dazuzuverdienen. In solchen Momenten denkt man schnell: Warum nicht vorübergehend untervermieten? Das klingt praktisch, ist aber rechtlich nicht unproblematisch.

Untermieter gesucht? Moment mal!

Die Situation kennen viele Mieter: Man wohnt für einige Monate nicht in der eigenen Wohnung – wegen eines längeren Urlaubs oder einer beruflichen Tätigkeit in einer anderen Stadt. Oder man hat ein Zimmer dauerhaft übrig und überlegt, sich etwas dazuzuverdienen. In solchen Momenten denkt man schnell: Warum nicht vorübergehend untervermieten? Das klingt praktisch, ist aber rechtlich nicht unproblematisch.

Tatsächlich ist es in Mietwohnungen nicht erlaubt, Räume an andere Personen weiterzuvermieten – es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 540 BGB). Wer ohne diese Zustimmung untervermietet, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.

Ein Mietvertrag ist ein Vertrauensverhältnis mit klaren Rahmenbedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, der Mieter verpflichtet sich, damit verantwortungsvoll umzugehen. Wenn Dritte mit einziehen, kann das viele Fragen aufwerfen: Wer genau wohnt da eigentlich? Wer haftet bei Schäden? Entstehen Mehrkosten durch höhere Nutzung? Wird es für die Nachbarn unruhiger? Wenn sich Ihre Lebensumstände ändern oder Sie überlegen, jemanden aufzunehmen, sprechen Sie uns gerne an.

Falls Ihnen auffällt, dass in Ihrer Nachbarschaft regelmäßig fremde Personen ein- und ausgehen oder Wohnungen offensichtlich weitervermietet werden, sprechen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei der WOBAU an. So können Unklarheiten früh geklärt und mögliche Verstöße verhindert werden.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Das ist erlaubt:

Besuch für einige Tage oder Wochen – solange keine dauerhafte Nutzung entsteht

Untervermietung in Ausnahmefällen – mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters

Das ist nicht erlaubt:

Untervermietung ohne Zustimmung

Weitergabe von Schlüsseln oder dauerhafte Mitnutzung der Wohnung durch Dritte

Regelmäßige Übernachtungsgäste, beispielsweise mehrere Nächte pro Woche über längere Zeit